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Sicherheitstechnik

Rauchwarnmelder in Saarbrücken: § 46 LBO Saarland – Pflicht, Räume, Zuständigkeiten

Welche Räume § 46 LBO Saarland vorschreibt, wer einbaut, wer wartet und wann Geräte getauscht werden müssen.

3 Min. Lesezeit

Hand drückt den Testknopf eines Rauchwarnmelders an der Decke eines Kinderzimmers

Das Saarland hat die Rauchwarnmelderpflicht früh eingeführt: Sie steht seit 2004 in § 46 Absatz 4 der Landesbauordnung (LBO) und gilt heute ausnahmslos für jede Wohnung in Saarbrücken – vom Reihenhaus in Bübingen bis zur Gründerzeitwohnung im Nauwieser Viertel. Was die Vorschrift verlangt, wer sie umsetzt und worauf es bei Gerät und Montage ankommt.

Welche Räume ausgestattet sein müssen

  • Schlafräume
  • Kinderzimmer
  • Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Jeder dieser Räume braucht mindestens einen Melder. Küche, Bad und Wohnzimmer nennt das Gesetz nicht – in der Küche löst Kochdampf Täuschungsalarme aus, im Wohnzimmer ist ein zusätzlicher Melder trotzdem sinnvoll, weil dort Fernseher, Ladegeräte und Kerzen stehen.

Die Fristen sind lange abgelaufen

Neu- und Umbauten müssen seit 2004 von Anfang an mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Für vorhandene Wohnungen setzte das Gesetz eine Nachrüstfrist bis zum 31. Dezember 2016. Damit ist der gesamte Bestand erfasst: Wiederaufbau-Blocks in Malstatt, Bergmannshäuser in Herrensohr, Großsiedlungen auf der Folsterhöhe. Wo heute Melder fehlen, liegt ein Verstoß gegen die Bauordnung vor – und im Schadensfall droht Ärger mit der Versicherung.

Eigentümer stattet aus, Besitzer hält in Betrieb

Die LBO verteilt die Aufgaben auf zwei Schultern. Die Ausstattungspflicht trifft die Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnung, bei Mietwohnungen also den Vermieter; eine Fachfirma schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dagegen den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern – in der Mietwohnung den Mietern, im selbst bewohnten Haus den Eigentümern. Gemeint sind der regelmäßige Druck auf die Prüftaste, der Batteriewechsel bei Geräten ohne Festbatterie, das Abstauben und die Meldung eines Defekts an den Vermieter. Übernimmt der Eigentümer die Wartung selbst, etwa über einen Dienstleister, ist das zulässig und entlastet den Mieter.

Gerät, Montageort, Tausch nach zehn Jahren

Zulässig sind Melder nach DIN EN 14604; das Q-Label kennzeichnet geprüfte Geräte mit fest eingebauter Langzeitbatterie. Montiert wird an der Decke, möglichst in Raummitte und mindestens einen halben Meter von Wänden, Balken und Leuchten entfernt. Unter den hohen Stuckdecken im Nauwieser Viertel gilt das genauso wie unter der Dachschräge eines Bergmannshauses – dort nicht in die Spitze, sondern etwas darunter. Die Anwendungsnorm DIN 14676-1 sieht den Austausch spätestens nach zehn Jahren vor; Geräte aus der Nachrüstwelle bis 2016 erreichen diese Grenze jetzt oder haben sie bereits überschritten.

Sollen Rauchwarnmelder fest verdrahtet, vernetzt oder mit einer Alarmanlage gekoppelt werden, vermittelt Seibel365 in Saarbrücken einen Elektrofachbetrieb aus unserem Partnernetzwerk – die Kosten werden vor Arbeitsbeginn besprochen.

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